Mitgliederversammlung und Satzung
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
Einladung und Beschlussfähigkeit
- Einladung durch den Vorstand in Textform per Brief oder E-Mail
- Einladungsfrist: mindestens vier Wochen
- Die Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen
- Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich. Eine Vertretung ist nur durch ein anderes ordentliches Mitglied mit schriftlicher Einzelvollmacht zulässig. Kein Mitglied darf mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, aber teilnahmeberechtigt.
Digitale Formate
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können laut Satzung auch vollständig oder teilweise als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern eine gleichwertige Beteiligung technisch möglich ist.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Aenderungen des Vereinszwecks bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und müssen in der Einladung ausdrücklich angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt werden.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen.
