Verein und Zweck
Wer der Verein ist
Der Verein führt den Namen Initiative für Digitalisierung von Kommunen e.V. und hat seinen Sitz in Remseck am Neckar. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 727595 A eingetragen.
Satzungsmäßiger Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Digitalisierung in:
- Kommunen
- Landkreisen
- Verbandsgemeinden
- Behörden
- behördennahen Einrichtungen
- privatwirtschaftlichen Organisationen mit Bezug zum öffentlichen Sektor
Der Verein verfolgt dabei das Ziel, wirtschaftlichere Abläufe, eine effizientere Nutzung vorhandener Ressourcen und eine spürbare Entlastung der Mitarbeitenden zu ermöglichen.
Inhaltlicher Schwerpunkt
Nach der Satzung vermittelt der Verein sachliche, verständlich aufbereitete und herstellerunabhängige Informationen zu:
- digitalen Technologien
- datenbasierten Verfahren
- Smart City
- Konnektivitätslösungen
- Sensorik
- Umweltmonitoring
- kommunalen Informationsprozessen
So verwirklicht der Verein seinen Zweck
1. Informations- und Wissensvermittlung
Der Verein führt Fachveranstaltungen, Vorträge und Informationsformate durch. Außerdem erstellt und verbreitet er Informationsmaterialien, Uebersichten und Erläuterungen zu digitalen Technologien und deren Einsatzmöglichkeiten.
2. Strategieberatung und Konzeptentwicklung
Der Verein erstellt Strategie- und Digitalisierungskonzepte, insbesondere zu:
- Smart-City-Strategien
- Konnektivitätslösungen
- der Anbindung von Smart-City-Use-Cases
- überregionalen Digitalisierungskonzepten
3. Unabhängige Analyse und Orientierungshilfen
Der Verein stellt wirtschaftliche Einsatzmöglichkeiten digitaler Technologien dar, beschreibt typische Verwaltungsprozesse und zeigt mögliche Effizienz- und Entlastungseffekte auf.
4. Austausch und Vernetzung
Der Verein fördert den fachlichen Austausch zwischen Kommunen, Behörden, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und weiteren relevanten Akteuren.
Herstellerunabhängigkeit
Die Satzung legt ausdrücklich fest, dass der Verein herstellerunabhängig ist. Wirtschaftliche Tätigkeit ist nur zulässig, soweit sie dem ideellen Hauptzweck dient und diesen nicht überlagert.
