Aufnahmeantrag

Mitglied des Vereins kann laut Satzung jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Maßgeblich für Rechte, Pflichten und Beiträge sind allein die Satzung und die Beitragsordnung. Bitte lesen Sie beide vor dem Antrag.

Antrag stellen

Schritt 1: Mitgliedsart

Wer stellt den Antrag?
Welche Mitgliedschaft möchten Sie beantragen?

Beitragsordnung § 3, Satzung § 3 Abs. 2.

Juristische Personen — Kommunen, Behörden, behördennahe Einrichtungen und Unternehmen — werden nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung als Fördermitglieder geführt und nach Größe eingruppiert. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden (Satzung § 3 Abs. 2 b).

Schritt 2: Antragstellende Person

Art der Einrichtung *

Beitragsordnung § 4 Abs. 1 und Abs. 2.

Schritt 3: Kontaktdaten

Schritt 4: Beitrag

Der Jahresbeitrag ordentlicher Mitglieder beträgt 180 € (Beitragsordnung § 3).

Mindestbeitrag 60 € im Jahr (Beitragsordnung § 3). Ein höherer Betrag ist willkommen.

Bei Gemeindeverwaltungsverbänden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden, Zweckverbänden und Landkreisen gilt die Summe der Einwohner der angehörenden Kommunen (Beitragsordnung § 4 Abs. 1).

Stand 1. Januar des laufenden Geschäftsjahrs (Beitragsordnung § 4 Abs. 2).

Ermäßigung oder Befreiung (§ 9)

Über den Antrag entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung schriftlich mit (§ 9 Abs. 3). Nachweise reichen Sie bitte erst auf Anforderung nach.

Zahlungsweise *

Bankdaten werden hier bewusst nicht abgefragt. Das Lastschriftmandat erteilen Sie erst mit der Aufnahmebestätigung — bis dahin steht nicht fest, ob eine Mitgliedschaft zustande kommt (Satzung § 3 Abs. 3).

Was der Antrag auslöst:

  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben (§ 2 Abs. 2).
  • Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zum 31. Januar fällig (§ 7 Abs. 1).
  • Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird anteilig für die verbleibenden vollen Quartale berechnet, fällig mit der Aufnahmebestätigung (§ 7 Abs. 2).
  • Bei Austritt im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf Erstattung (§ 7 Abs. 3).
  • Die Mitgliedschaft läuft, bis sie beendet wird. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich (Satzung § 4 Abs. 1 a).

Schritt 5: Bezug zum Verein

Schritt 6: Zustimmung

Zeitpunkt der Bestätigung sowie die Fassungen von Satzung, errichtet am 01.12.2025 und Beitragsordnung V01, beschlossen am 27.05.2026 werden zum Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO mit dem Antrag gespeichert.

Mit dem Absenden beantragen Sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Der Beitrag wird fällig, sobald der Vorstand den Antrag angenommen und die Aufnahme schriftlich bestätigt hat (Satzung § 3 Abs. 3, Beitragsordnung § 7 Abs. 2). Die Mitgliedschaft läuft dann, bis sie gekündigt wird — der Austritt ist mit vier Wochen Frist zum Quartalsende möglich (Satzung § 4 Abs. 1 a).